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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Fünfter Abschnitt — Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)

§ 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts

(1)Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.

(2)Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.

(3)Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(4)In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.

(5)Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.

(6)Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

(7)Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.


Referenzierte Normen:
19a212323b31a31b3924
§ 23
23a
§ 23b