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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 4 — Kollektivmarken (§§ 97 - 106)

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.

§ 98
99
§ 100