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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 4 — Kollektivmarken (§§ 97 - 106)

§ 98 Inhaberschaft

Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

§ 97
98
§ 99