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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 4 — Kollektivmarken (§§ 97 - 106)

§ 97 Kollektivmarken

(1)Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2)Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 96a
97
§ 98