§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)
  3. Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145a)

§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

§ 145
145a
§ 146