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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)
  3. Abschnitt 2 — Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151)

§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

(1)Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2)Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.

(3)Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

(4)Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 150
151
§ 152