§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151)
  3. Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145a)

§ 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke

(1)Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung vom 11. April 2024 verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)§ 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 143
144
§ 145