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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 7 — Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)
  3. Abschnitt 2 — Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 (§§ 130 - 136)

§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

(1)Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(2)Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

§ 131
132
§ 133