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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 5 — Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h)

§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1)Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

(2)Das Verfahren richtet sich nach § 53.

§ 106g
106h
§ 107