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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 5 — Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h)

§ 106a Gewährleistungsmarken

(1)Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

1.das Material,

2.die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,

3.die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

(2)Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 106
106a
§ 106b