§

  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 5 — Gewährleistungsmarken (§§ 106a - 106h)

§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung

(1)Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.

(2)Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:

(3)Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.

(4)Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.

§ 106c
106d
§ 106e