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  1. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Abschnitt 2 — Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 3
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§ 5