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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 - 272h)
  4. Unterabschnitt 2 — Geschlossene Master-Feeder-Strukturen (§§ 272a - 272h)

§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.

§ 272e
272f
§ 272g