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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d)
  4. Unterabschnitt 4 — Dach-Hedgefonds (§§ 225 - 229)

§ 228 Verkaufsprospekt

(1)Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedgefonds zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

(2)Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Dieser Investmentfonds investiert in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen Leverage- oder Risikobeschränkungen unterliegen.“

§ 227
228
§ 229