§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
(1)Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
(2)Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
(3)Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.