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  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191)
  4. Unterabschnitt 3 — Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§§ 181 - 191)

§ 188 Kosten der Verschmelzung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

§ 187
188
§ 189