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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Drittes Hauptstück — Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)
  4. Erster Abschnitt — Vollstreckung (§§ 82 - 89c)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Jugendarrest (§§ 86 - 87)

§ 87 Vollstreckung des Jugendarrestes

(1)Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

(2)Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(3)Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe.

(4)Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht

1.die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1),

2.auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder

3.die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Absatz 1).

§ 86
87
§ 88