§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
(1)Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(2)Sie hat aufschiebende Wirkung.
(3)Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.