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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Siebenter Unterabschnitt — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74)

§ 73 Unterbringung zur Beobachtung

(1)Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(2)Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3)Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 72b
73
§ 74