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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Vierter Unterabschnitt — Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b)

§ 60 Bewährungsplan

(1)Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.

(2)Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.

(3)Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.

§ 59
60
§ 61