§ 60 Bewährungsplan
(1)Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.
(2)Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen.
(3)Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.