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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)

§ 6 Nebenfolgen

(1)Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2)Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 5
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§ 7