§ 24 Bewährungshilfe
(1)§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.
(3)Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.