paragraphen.online

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Fünfter Abschnitt — Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a)

§ 24 Bewährungshilfe

(1)§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2)Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3)Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

§ 23
24
§ 25