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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Fünfter Abschnitt — Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a)

§ 22 Bewährungszeit

(1)Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2)In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

§ 21
22
§ 23