§ 16 Jugendarrest
(1)Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2)Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3)Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4)Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.