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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Dritter Abschnitt — Zuchtmittel (§§ 13 - 16a)

§ 15 Auflagen

(1)Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

1.nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2.sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,

3.Arbeitsleistungen zu erbringen oder

4.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

(2)Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1.der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder

2.dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3)Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 14
15
§ 16