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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Heranwachsende (§§ 105 - 112)
  3. Zweiter Abschnitt — Gerichtsverfassung und Verfahren (§§ 107 - 109)

§ 109 Verfahren

(1)Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2)§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3)In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.

§ 108
109
§ 110