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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Heranwachsende (§§ 105 - 112)
  3. Vierter Abschnitt — Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 112 Entsprechende Anwendung

Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.

§ 111
112
§ 112a