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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Fünftes Hauptstück — Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104)

§ 102 Zuständigkeit

In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

§ 101
102
§ 103