§ 10 Weisungen
(1)Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1.Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2)Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.