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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 4 — Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n)
  4. Unterabschnitt 1 — Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k)

§ 90g Gerichtliches Verfahren

(1)Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.

(2)Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.

(3)Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern.

(4)Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden.

(5)Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 90f
90g
§ 90h