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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 4 — Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n)
  4. Unterabschnitt 1 — Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k)

§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung

(1)Hiervon kann abgesehen werden, wenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten Person vorliegt.

(2)Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und die Zulässigkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

(3)Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

(4)Die Staatsanwaltschaft begründet diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

§ 90e
90f
§ 90g