§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
(1)Wird die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann angeordnet werden, die verurteilte Person festzuhalten, wenn
1.sie keinen Entlassungsschein oder kein Dokument gleichen Inhalts vorweisen kann oder
2.keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.
(2)Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Belehrung zu.
(3)§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, gelten entsprechend.