paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f)

§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren

(1)Die verurteilte Person soll innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, an diesen überstellt werden.

(2)Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.

(3)Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind.

§ 85d
85e
§ 85f