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Gliederung
Gliederung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(§§
84
-
90z
)
Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen
(§§
84
-
85f
)
Unterabschnitt 2 — Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(§§
85
-
85f
)
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
§ 85c
85d
§ 85e