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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 1 — Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f)

§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

(1)Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.

(2)Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn

1.es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder

2.die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.

(3)Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

§ 85a
85b
§ 85c