§ 85a Gerichtliches Verfahren(1)Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.(2)Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.