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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Sechster Teil — Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)

§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren

§ 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 69
70
§ 71