§ 68 Rücklieferung
(1)Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2)In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.der Verfolgte,
2.der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
(3)Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4)Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.