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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Sechster Teil — Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)

§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren

(1)Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.

(2)Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3)Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 68
69
§ 70