§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1)Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2)Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3)§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.