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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Dritter Abschnitt — Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)

§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren

(1)Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2)Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3)Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

§ 355
356
§ 357