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  1. Insolvenzordnung
  2. Zwölfter Teil — Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)
  3. Dritter Abschnitt — Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)

§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens

(1)Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.

(2)Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3)§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 353
354
§ 355