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  1. Insolvenzordnung
  2. Neunter Teil — Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)

§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

(1)Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2)Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3)§ 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 297a
298
§ 299