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  1. Insolvenzordnung
  2. Neunter Teil — Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)

§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

(1)Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.

(2)§ 296 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 297
297a
§ 298