§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1)Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2)§ 296 Absatz 3 gilt entsprechend.