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  1. Insolvenzordnung
  2. Neunter Teil — Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a)

§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

1.denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,

2.deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

§ 303
303a
§ 304