§ 269h Koordinationsplan
(1)Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben.
(2)Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:
1.zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,
2.zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
3.zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.
(3)Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.