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  1. Insolvenzordnung
  2. Siebter Teil — Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)
  3. Zweiter Abschnitt — Koordinationsverfahren (§§ 269d - 269i)

§ 269g Vergütung des Verfahrenskoordinators

(1)Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

(2)Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.

§ 269f
269g
§ 269h