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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Zweiter Abschnitt — Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)

§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin

(1)Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.

(2)§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

§ 234
235
§ 236