§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
(1)Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
(2)§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.