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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Zweiter Abschnitt — Verteilung (§§ 187 - 206)

§ 204 Rechtsmittel

(1)Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2)Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

§ 203
204
§ 205