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  1. Insolvenzordnung
  2. Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)
  3. Zweiter Abschnitt — Verteilung (§§ 187 - 206)

§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung

(1)Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,

2.Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder

3.Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2)Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3)Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

§ 202
203
§ 204