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Gliederung
Gliederung
Insolvenzordnung
Fünfter Teil — Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
(§§
174
-
216
)
Zweiter Abschnitt — Verteilung
(§§
187
-
206
)
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
§ 204
205
§ 206